- Wechselschuldner
- Wẹch|sel|schuld|ner, der (Geldw.): Schuldner aufgrund eines Wechsels (2 a).
Universal-Lexikon. 2012.
Universal-Lexikon. 2012.
Ehreneintritt — Ehreneintritt, Schutzmaßnahme für Wechselschuldner (Intervention), die gemäß Art. 55 63 Wechselgesetz bestimmte Wechselbeteiligte (Wechselschuldner wie Aussteller, Indossant, Wechselbürge) davor schützen soll, dass ihre kaufmännische Reputation … Universal-Lexikon
Wechselbürgschaft — Die Wechselbürgschaft (auch Wechselaval) ist eine Erklärung auf einem Wechsel, die zu einer Mithaftung des Wechselbürgen für einen anderen Wechselschuldner (Bezogener, Aussteller oder Indossant) führt[1]. Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsfragen 2… … Deutsch Wikipedia
Annahme — bezeichnet: Vermutung, eine Mutmaßung aufgrund von Tatsachen oder Intuition Hypothese in der Wissenschaftstheorie Annahme (Versicherungsmathematik), eine Schätzung der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Zahlungsströme Annahme (Erbschaft), im Erbrecht … Deutsch Wikipedia
Wechsel [2] — Wechsel (fr. Lettre de change, engl. Bill of exchange, ital. Littera di cambio), ein in gesetzmäßiger Form ausgestelltes schriftliches Versprechen, durch welches der Aussteller sich nach dem geltenden Wechselrechte verpflichtet an eine darin… … Pierer's Universal-Lexikon
Bürgschaft — Bürgschaft, ein dem Gläubiger gegenüber abgegebenes und von diesem angenommenes Versprechen einer Person (Bürge), für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten (Schuldner) einzustehen. Man unterscheidet verschiedene Arten von Bürgen.… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Nachindossament — (Indossament nach Verfall), das Indossament (s. d.), das auf einen verfallenen Wechsel nach Ablauf der Protestfrist gesetzt wird. Ist der Wechsel gültig protestiert worden, so überträgt das N. die Rechte des protestierenden Wechselgläubigers… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Prolongation — (lat.), Stundung, Verlängerung einer Lieferungs oder Zahlungsfrist. P. eines Wechsels, die dem Wechselschuldner von einem Wechselgläubiger bewilligte Fristverlängerung. Sie kann durch Ausstellung eines neuen Wechsels, oder durch Vermerk auf dem… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Respekttage — (Respit , Respiro , Diskretions , Faveur , Gnaden oder Ehrentage), im Wechselrechte die Tage, die dem Schuldner noch nach dem Verfalltage zur Zahlung (R. zugunsten des Bezogenen) freigelassen sind, oder innerhalb deren der Präsentant noch gültig… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Wechselfälschung — kann stattfinden durch Mißbrauch eines fremden Namens bei Abgabe einer verpflichtenden Wechselerklärung oder durch unbefugte Vernichtung oder Veränderung von Bestandteilen des Wechselinhalts (z. B. Durchstreichungen, Korrekturen, Rasuren,… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Ehrentage — Ehrentage, Respekttage, Diskretionstage, Gnadentage, im Wechselrecht die beiden folgenden Werktage nach dem eigentlichen Zahlungstag, an denen der Wechselinhaber auch noch das Recht hat, den Wechsel zur Zahlung zu präsentieren und Protest mangels … Kleines Konversations-Lexikon